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Recht / Arbeits-/Sozialrecht

Donnerstag, 07.07.2016


Gesetzlicher Mindestlohn auch für Bereitschaftszeiten - gesamter Monatslohn für Berechnung ausschlaggebend

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen ist. Dabei würden zur vergütungspflichtigen Arbeit auch Bereitschaftszeiten rechnen, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort - innerhalb oder außerhalb des Betriebs - bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen (Az. 5 AZR 716/15).

Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt war. Bei ihm fielen regelmäßig Bereitschaftszeiten an, die der Arbeitgeber nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütete. Er war der Auffassung, dass durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden sei und ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zustehe.

Das Gericht war der Auffassung, dem Kläger stünde für seine im Januar und Februar 2015 geleisteten Bereitschaftszeiten keine weitere Vergütung zu. Zwar sei Bereitschaftszeit mit dem gesetzlichen Mindestlohn zu vergüten, der Anspruch des Klägers hierauf sei aber erfüllt. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers belaufe sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen. Bei maximal 228 Arbeitsstunden, die der Kläger mit Vollarbeit und Bereitschaftszeiten in einem Monat tatsächlich leisten könne, erreiche die gezahlte Monatsvergütung nicht nur den gesetzlichen Mindestlohn (228 Stunden zu 8,50 Euro = 1.938,00 Euro brutto monatlich), sondern übersteige ihn. Die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung sei nicht wegen des Inkrafttretens des Mindestlohngesetzes unwirksam geworden.

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