Hinweis Bei Ihrer persönlichen Kanzleiseite wird dieser Bereich durch ein gesondertes LOGIN-Fenster mit Zugangsdaten geschützt. |
Recht / Zivilrecht
Freitag, 08.07.2016
Das Amtsgericht München entschied in einem rechtskräftigen Urteil, dass der Vermieter das Recht hat, die vermietete Wohnung zu besichtigen, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten kann, spätestens jedoch alle 5 Jahre (Az. 461 C 19626/15).
Im vorliegenden Fall teilte die Hausverwaltung der Vermieterin mit, dass aus der vermieteten Einzimmerwohnung an den beklagten Mieter unangenehme Gerüche austreten würden. Die Vermieterin war in Sorge und wollte die Wohnung besichtigen. Der Mieter bestritt den Austritt von unangenehmen Gerüchen aus seiner Wohnung und bot keinen Besichtigungstermin an. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage.
Das AG München verpflichtete den Mieter, die Besichtigung der Wohnung durch die Vermieterin nach einer Vorankündigung von fünf Werktagen zu dulden. Nach Auffassung des Gerichts habe der Vermieter ein Besichtigungsrecht, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein drohender Schaden eintreten könne, z. B. wenn wegen eines muffigen Geruchs der Verdacht auf Schimmelbildung vorliege. Der Anspruch der Klägerin würde auch dann nicht entfallen, weil die Geruchsbelästigung jetzt nicht mehr vorliege. Im Streitfall habe der Geruch mehr als 2 Wochen angehalten. Eine solche Dauer würde eine nachhaltige negative Beeinträchtigung der Sachsubstanz befürchten lassen. Des Weiteren könne die Klägerin alle 5 Jahre eine Besichtigung der Mietwohnung verlangen. Ein Vermieter könne nicht auf Dauer von seinem Eigentum und insbesondere der Möglichkeit, den Zustand seines Eigentums zu überprüfen, ausgeschlossen werden.