Das Amtsgericht Ansbach hatte sich mit der Klage einer Frau zu beschäftigen, der der Zugang zu einem Kreuzfahrtschiff wegen einer unvollständigen Impfung verweigert wurde, weshalb sie den Reisepreis und die Kosten für eine Übernachtung am Hafen in Höhe von insgesamt 1.915,86 Euro von der Reederei zurückforderte (Az. 2 C 1102/21).
Im Streitfall wollte ein Ehepaar im Oktober 2021 eine Mittelmeer-Kreuzfahrt unternehmen. Die Reise wurde bereits ein Jahr zuvor gebucht – bei einer Reederei, deren Hauptsitz in den USA lag. Im März 2021 erkrankten beide Ehepartner an Corona. Als das Ehepaar Anfang Oktober die Reise antreten wollte, wurde ihnen der Zugang zum Schiff verweigert, da sie keinen vollständigen Impfschutz durch zwei Impfungen nachweisen konnten. Das Ehepaar hatte sich nach der damals gültigen Empfehlung des Robert-Koch-Instituts (RKI) vor der geplanten Einschiffung einmal impfen lassen.
Das Amtsgericht Ansbach wies die Klage ab. Die Reederei habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie nur vollständig geimpfte Gäste an Bord lasse, die zweimal mit einem Impfstoff des gleichen Herstellers geimpft seien. Dieser Hinweis sei sowohl bei der Buchung als auch auf einer zusätzlichen Informationsseite der Reederei auf deren Homepage zu finden gewesen. Nachdem es sich bei der Reederei um einen international tätigen Konzern mit Hauptsitz in den Vereinigten Staaten handele, könne sich das Ehepaar nicht darauf verlassen, dass diese den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts folgen würde. Außerdem sei im September 2021 bereits bekannt gewesen, dass die meisten Impfstoffe für einen vollständigen Impfschutz zwei Impfdosen benötigen.
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